Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen „Wir für die Vahr“ Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bremen eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name „Wir für die Vahr e.V.“
2. Der Sitz des Vereins ist Bremen. Er wurde am 29. September 2014 gegründet.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Durchführung
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist
die Förderung der Jugend- und Altenhilfe;
die Förderung von Kunst und Kultur;
die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;
die Förderung des Natur- und Umweltschutzes;
die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;
die Förderung des Sports.

2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
die Beschaffung finanzieller Mittel und überwiegende Zuweisung dieser an andere, ebenfalls steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Verwendung für die in diesem Paragraphen genannten Zwecke;
die Durchführung öffentlicher Veranstaltungen, um den Vereinszweck und – gedanken bekannt zu machen und zu verankern;
die Erstellung von Informationsmaterialien, um finanzielle Mittel einzuwerben.

§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Einnahmen und Zuschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
4. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
2. Voraussetzung für die Aufnahme ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag. Der Antrag ist an den Vorstand zu richten. Der Beschluss des Vorstandes ist nur durch einen Beschluss bei der nächsten Mitgliederversammlung von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder anfechtbar.
3. Ehrenmitglieder werden gem. § 11 (2) h) ernannt.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder durch den Tod. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann per sofort erfolgen. Der Ausschluss erfolgt unter Angabe von Gründen durch Beschluss des Vorstandes, gegen den binnen 14 Tagen nach Zustellung der Einspruch an die Mitgliederversammlung möglich ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Einspruch mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bis zu dieser nächsten Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.

§ 6 Mitgliedsbeiträge
Der Verein erhebt von den Mitgliedern Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Ehrenmitgliedern ist die Beitragsleistung freigestellt. Für Verbindlichkeiten haften der Verein und seine Mitglieder nur mit dem Vereinsvermögen.

§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern:
1. Vorsitzende/r, 2. Vorsitzende/r, Beisitzer/in. Vorstand und Vertretung nach § 26 BGB ist der 1. und der 2. Vorsitzende. Der 1. Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, vertritt den Verein einzeln nach außen. Die Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden.

§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie
2. Aufstellung der Tagesordnung
3. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
4. Vorbereitung und Aufstellung des Haushaltsplans
5. Erstellung des Jahresberichts
6. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
Die laufenden Geschäfte können vom Vorstand an eine ehrenamtliche Geschäftsführung übertragen werden. Sie wird durch den Vorstand eingesetzt und ist dem Vorstand und der Vollversammlung rechenschaftspflichtig. Die Aufgabenverteilung regelt die Geschäftsordnung.

§ 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsmitglieder sind einzeln und in ihrer Funktion zu wählen. Auf Antrag ist die Wahl geheim durchzuführen. Die Wahl des 1. Vorsitzenden wird vom ältesten anwesenden Mitglied geleitet, nach der Wahl des 1.Vorsitzenden übernimmt dieser die Leitung der Versammlung und leitet das weitere Wahlverfahren.

§ 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit oder Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen werden. Die Einberufung hat zu erfolgen, wenn ein Vorstandmitglied es beantragt.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
3. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

§ 11 Mitgliederversammlung
1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied Rederecht. Bei Abstimmungen und Wahlen hat jedes Mitglied und jedes Ehrenmitglied eine Stimme.
2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr
b) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
c) Entlastung und Neuwahl des Vorstandes
d) Wahl von zwei Kassenprüfer/innen
e) Änderung der Satzung
f) Auflösung des Vereins
g) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern, die besondere Verdienste im Sinne des Vereinszwecks haben.

§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in der ersten Jahreshälfte statt. Sie wird durch schriftliche Einladung vom Vorstand einberufen. Die Einberufung muss mindestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung erfolgen und muss die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung enthalten. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden können, beschließt die Mitgliederversammlung.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung verlangen.

§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung bestimmt den Versammlungsleiter.
2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10% sämtlicher stimmberechtigter Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand berechtigt, mit Frist von mindestens 14 Tagen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung durchzuführen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Hierauf ist bei der Einladung hinzuweisen. Satz 2 gilt nicht für Abstimmungen über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins.
3. Die Art der Abstimmung schlägt der Versammlungsleiter vor, für Beschlüsse reicht die einfache Mehrheit.
4. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
5. Ein Mitglied kann sich bei der Stimmabgabe auch durch ein anderes Mitglied mittels schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.
6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich nieder zu legen und vom Versammlungsleiter sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 14 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die vertretungsberechtigten Liquidatoren bestimmt die Mitgliederversammlung. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne des Vereinszwecks zu verwenden hat. Die Einwilligung des Finanzamtes ist einzuholen.